Satzung des Vereins

  1. 1.Der Verein trägt den Namen "Partnergesellschaft Gera - Fort Wayne e.V".  

    Der Sitz des Vereins ist Gera. 

     

  1. 2.Die "Partnergesellschaft Gera  - Fort Wayne e.V." tritt für die weitere Förderung der Völkerverständigung zwischen den beiden Partnerstädten Gera und Fort Wayne  ein. Die "Partnergesellschaft Gera - Fort Wayne e.V." fördert die Kontakte zwischen beiden Städten auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet sowie zwischen Einrichtungen, Vereinen, Schulen und Privatpersonen. Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Bevölkerung über die Partnerstädte zu informieren. 

     

  1. 3.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  1. 4.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft wird formlos schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit einer schriftlichen Austrittserklärung ist die Mitgliedschaft beendet. Der Ausschluss ist möglich, wenn gegen die Satzung verstoßen wird beziehungsweise dem Verein Schaden zugefügt wird. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. 

     

  1. 5.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15,00 Euro ist jeweils bis zum 30. März des laufenden Jahres zu entrichten. Finanzielle Ansprüche bei Austritt können nicht gestellt werden. Die Finanzen werden von einem Schatzmeister verwaltet und aktenkundig festgehalten. Auf Wunsch werden sie offen dargelegt, mindestens aber wird einmal im Jahr vor den Mitgliedern darüber Rechenschaft abgelegt. 

     

  1. 6.Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand wird durch die Mitgliedsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Verteilung der Funktionen erfolgt durch die Vorstandsmitglieder. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister. Der Verein wird rechtswirksam von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten (Vier-Augen-Prinzip). Die Vorstandsmitglieder haben kein Einzelvertretungsrecht. 

     

  1. 7.Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einberufen. Über eine Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen von 30 % der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung unter Angaben von Gründen einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 

     

  2. 8.Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zum steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.